Satzung der Sektion Bogen des Bayerischen Wald Vereins e.V. Bogen



§ 1 - Name und Sitz

1) Die Sektion führt den Namen: „Bayerischer WaldVerein, Sektion Bogen e. V.“ und hat ihren Sitz in           Bogen.
2) Die Sektion ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 – Vereinszweck

1) Zweck der Sektion ist, die Kenntnisse des Bayerischen Waldes und der angrenzenden Gebiete im           Sinne des Heimatgedankens zu verbreiten und zu vertiefen, den Bayerischen Wald in seiner Schönheit     und Ursprünglichkeit zu erhalten, das Interesse der Jugend am Bayerischen Wald zu fördern,                   Verbindung mit den im Arbeitsraum bestehenden Naturschutz und Heimatpflegeorganisationen sowie       Fremdenverkehrseinrichtungen zu pflegen.
2) Mittel, um dies zu erreichen, sind insbesondere: Verbreitung und Vertiefung der Heimatkenntnis und
    Heimatliebe durch Wort und Schrift, Schaffung und Unterhaltung von Wanderwegen und                           Wegemarkierung, Pflege
    des Wanderns, Bau und Unterhaltung von Berg und Unterkunftshäusern für Wanderer, Kulturarbeit und
    Volkstumspflege, Eintreten für Belange des Natur und Landschaftsschutzes, Veranstaltung von
    gemeinschaftlichen Wanderungen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften, Förderung des               Skilaufs,
    insbesondere des Skiwanderns.
3) Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
    Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die                           satzungsgemäßen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder       auch
    keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sektion außer zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der     Sektion.
    Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Sektion fremd sind, oder                   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Sektion ist überparteilich und überkonfessionell.
5) Die Sektion unterliegt als Mitglied des Bayerischen Wald-Vereins e. V. der Satzung dieses Vereins und     hat alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Zu den Pflichten gehören:

   a) Einreichung des jährlichen Meldebogens bis 1. November;
   b) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
   c) Veränderungen im Vorstand und Ausschuss der Sektion dem Hauptausschuss des BWV sofort                  mitzuteilen;
   d) Satzungen und deren Änderungen dem Hauptausschuss vorzulegen;
   e) die Zustimmung des Hauptausschusses zur Veräußerung oder Belastung von allgemein                            zugänglichem Grund und Hütteneigentum vorher einzuholen;
   f) Arbeitsgebiete zu betreuen.

§ 3 – Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Sektionsangehörige

1) Die Sektion hat Mitglieder, bei denen unterschieden wird:

   Hauptmitglieder  (A):     diese bezahlen den vollen Beitrag;
   Nebenmitglieder (B):     diese bezahlen einen ermäßigten Beitrag;
   ( dazu gehören Ehefrauen der A Mitglieder sowie Personen über 18 Jahre,
die noch in der                           Berufsausbildung stehen ).
   Jugendmitglieder (C):    Jugendliche bis zu 18 Jahren.

2) Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen aufgenommen       werden, sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben des Vereins bekennen.

    Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)  A, B und C Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mit­gliederversammlung, können wählen und bei
     Volljährigkeit gewählt werden; sie können das Sektionseigentum benützen und genießen alle den              Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
2)  Die in Abs. 1 genannten Mitglieder sind mittelbare Mit­glieder des Bayerischen WaldVereins e. V. und
     berechtigt, an den Hauptversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Hauptvereins                      teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
3)  Die Hauptmitglieder haben Anspruch auf die Zeitschrift „Der Bayerwald“.
4)  Die Mitglieder erhalten Ausweise; diese sind nur gültig, wenn sie mit der vom Hauptverein                        ausgegebenen Jahresmarke versehen sind.
5)  Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März für das Vereinsjahr zu bezahlen.          Die jeweilige Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 – Ehrungen

1) Personen, welche sich um die Sektion hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern,
    ausscheidende, langjährige Vorstände zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2) Mitgliedern, welche dem Bayerischen Wald‑Verein ununterbrochen 25 Jahre angehören, kann das silberne
    Vereinszeichen, solchen mit 40-jähriger Mitgliedschaft das goldene Vereinszeichen verliehen werden. Mitglieder,
    die 50 und mehr Jahre dem BWV angehören, können ein besonderes Ehrenzeichen erhalten.
3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Grund eines
    Vorschlags des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, die anderen Ehrungen erfolgen durch den Vorstand.

§ 7 - Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Ver­einsjahres erfolgen und muss spätestens am 30. November erklärt werden.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied gröblich oder beharrlich gegen die im § 2 erklärten Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
    Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung an       die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 8 - Organe der Sektion

Organe der Sektion sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Vorstand und Ausschuss

1) Der Vorstand der Sektion besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender).
2) Der Ausschuss besteht aus dem Kassier, den Schriftführern, den Wanderwarten, dem Jugendwart sowie den
    Beisitzern.
3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
    von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein
    Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand und Ausschuss bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 - Zuständigkeit, Vertretung

1) Vorstand und Ausschuss sind mit der allgemeinen Leitung der Sektion betraut. Sie vollziehen die Beschlüsse der
    ordentlichen Mitgliederversammlung und entscheiden in allen ihr nicht vorbehaltenen Angelegenheiten. Sie legen
    der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahres und Rechenschaftsbericht vor und stellen den
    Haushaltsvoranschlag und die Tagesordnung für die Jahresversammlung auf.
2) Vorstand im Sinne des S 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu
    vertreten und die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
3) Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstands oder Ausschussmitgliedes können diese
    Organe (§ 9) zusammen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Bei Ausscheiden
    des 1. Vorsitzen­den muss das erfolgen.
4) Vorstand mit Ausschuss sind beschlussfähig; wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 - Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt eine Woche             vorher durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Bogener Zeitung unter Bekanntgabe         der Tagesordnung.
2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage vorher beim Vorstand eingereicht             werden.
    Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Abstimmung und Beratung, wenn dies die Versammlung       beschließt.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) nimmt den Geschäftsbericht des                 Vorstandes und Ausschusses, die Jahresrechnung sowie den Bericht des Rechnungsprüfers                     entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über die eingebrachten Anträge und setzt den Jahresbeitrag       fest. Sie wählt Vorstand und Ausschuss auf 2 Jahre und benennt den Rechnungsprüfer und dessen         Stellvertreter.
4) Die Entscheidung über Anträge mit Ausnahme einer Satzungsänderung (§ 12) erfolgt durch einfache
    Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Wiederholung der Ab­stimmung, bei nochmaliger
    Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim,         rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel der A Mitglieder schriftlich unter       Angabe des Grundes beantragt.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,

    die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13    Auflösung des Vereins

1) Ein Antrag auf Auflösung der Sektion muss von mindestens der Hälfte der A Mitglieder unter Angabe       der Gründe
    schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Sektion kann nur mit drei Viertel der                     abgegebenen
    Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens ein Viertel sämtlicher A Mitglieder anwesend sein           muss.
2) Bei einer Auflösung der Sektion geht das Sektionsvermögen an den Hauptverein (Bayerischer                   WaldVerein e. V) über. Sollte dann weder der Hauptverein noch ein Rechtsnachfol­ger von ihm                  bestehen, so wird das
    Vereinsvermögen einem gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 14 - Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 2. März 1991 ordnungsgemäß beschlossen.

Sie tritt als Neufassung an die Stelle der bisherigen Satzung vom 22. April 1977 und der Änderung vom 3. März 1990. Sie wird wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister.

 

 

 

 


Anmerkung:
Der „Bayerischer Wald-Verein Sektion Bogen e.V.“ wurde am 04. Juni 1991
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen.